Conditions d'utilisation
1. Geltungsbereich
1.1 Verkäufe und Lieferungen der Visuelle Technik GmbH (in der Folge VT genannt) erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen für Systeme und Komponenten (nachfolgend AGB Systeme genannt), welche der Auftraggeber durch die Erteilung des Auftrages oder die Entgegennahme der Lieferung anerkennt.
Die AGB Systeme gilt in ihrer jeweils gültigen Form auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber. Die Geltung abweichender und ergänzender Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen, auch wenn VT diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.2 Übernimmt VT die Durchführung von Machbarkeitsprüfungen, Engineering Leistungen, Schulungen, Beratungen, Programmier- oder sonstigen Leistungen, gelten die auf einem gesonderten Formblatt abgedruckten Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen für Dienstleistungen. Dies gilt auch für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Systemlösungen durch VT.
2. Vertragsschluss
2.1 Die Angebote von VT sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der VT zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und nach den zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen AGB Systeme.
2.2 Erklärt VT ausnahmsweise ein Angebot ausdrücklich für bindend und wird dieses innerhalb der von VT gesetzten Frist oder, bei Fehlen einer solchen Frist, rechtzeitig angenommen, richtet sich der Vertrag ausschließlich nach dem Inhalt des Angebots.
2.3 Die in den Informationsunterlagen von VT oder mit den Angeboten der VT gemachten Angaben wie z.B. Beschreibungen, Zeichnungen oder Abbildungen, stammen von den Herstellern der Waren, ohne dass VT diese auf Richtigkeit überprüft hat. Sie dienen nur der Beschreibung des Materials oder der Produkte und sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie nicht ausnahmsweise ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind.
2.4 VT behält sich alle Rechte an den Angebotsunterlagen und Mustern vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind der VT auf Aufforderung unverzüglich einschließlich aller angefertigter Vervielfältigungen zurückzugeben.
3. Preise · Zahlungsbedingungen
3.1 Haben sich die Partner nicht auf eine bestimmte Vergütung geeinigt, bestimmen sich die Preise nach den Inhalten der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preisliste von VT.
3.2 Warenlieferungen erfolgen ab Werk. Sämtliche Verpackungs- und Versandkosten werden dem Auftraggeber gesondert berechnet. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers.
3.3 In der Rechnung weist VT die einzelnen Leistungen und Kosten gesondert aus.
3.4 Alle vereinbarten Vergütungen verstehen sich als Nettopreise. Soweit Umsatzsteuer geschuldet ist, wird diese in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.
3.5 Wenn nichts anderes vereinbart ist, werden die Rechnungen von VT innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Zahlungen des Auftraggebers gelten erst dann als erfolgt, wenn VT die Zahlung erhalten hat.
3.6 Bei Überschreitung des in Ziffer 3.5 eingeräumten Zahlungsziels ist VT berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank pro Jahr zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt.
3.7 Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für VT kosten- und spesenfrei erfüllungshalber angenommen.
3.8 Zur Aufrechnung ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
3.9 Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
3.10 Alle Forderungen der VT, einschließlich derjenigen, für die Wechsel angenommen worden oder für die Ratenzahlungen vereinbart worden sind, werden sofort fällig, wenn der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug kommt oder wenn VT nach dem Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers bekannt wird.
VT ist dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auszuführen. Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, kann VT von einzelnen oder allen der betroffenen Verträge jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt VT unbenommen.
4. Fristen · Termine · Gefahrenübergang
4.1 Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von VT schriftlich bestätigt worden sind, der Auftraggeber VT rechtzeitig alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt hat und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat.
Der Lauf einer Lieferpflicht ist unterbrochen und ein Liefertermin ist hinausgeschoben, wenn und solange der Auftraggeber seine Mitwirkungspflicht nach Ziffer 8 dieser AGB Systeme nicht erfüllt.
4.2 Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung (Ziffer 2.1) bzw. dem Zugang der Annahme (Ziffer 2.2) bei VT. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend.
4.3 Unvorhersehbare Ereignisse wie höhere Gewalt, behördliche Anordnungen, Arbeitskämpfe sowie sonstige außerhalb des Einflussbereiches der VT liegenden und von VT nicht zu vertretenden Ereignisse, entbinden VT für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung. Vom Eintritt der Störung wird der Auftraggeber in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als drei Monate, ist jede Partei berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
4.4 Gerät VT in Verzug, ist der Auftraggeber erst nach dem Verstreichen einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt.
4.5 VT kann aus begründetem Anlass Teillieferungen vornehmen.
4.6 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist VT berechtigt, die Ware auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers angemessen einzulagern. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt VT unbenommen.
4.7 Soweit vom Auftraggeber keine Bestimmung getroffen worden ist, erfolgt die Versendung auf einem angemessenen Versandweg in der üblichen Verpackung.
4.8 Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes an das Transportunternehmen oder an den Auftraggeber selbst auf den Auftraggeber über. Verzögern sich die Übergabe oder der Versand aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Auftraggeber über.
5. Gewährleistung · Untersuchungspflicht
5.1 Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass er den Liefergegenstand nach Übergabe überprüft und VT Mängel unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Übergabe, schriftlich mitteilt. Verborgene Mängel müssen VT unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden.
5.2 Bei jeder Mängelrüge steht VT das Recht zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Liefergegenstandes zu. VT kann von dem Auftraggeber auch verlangen, dass dieser den beanstandeten Liefergegenstand an und auf Kosten von VT zurückschickt.
5.3 Erweist sich eine Mängelrüge des Auftraggebers als unberechtigt, ist VT zum Ersatzanspruch aller in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen, wie z.B. Fahrt-, Monteur- oder Versandkosten, berechtigt.
5.4 Ist der Liefergegenstand mit einem Mangel behaftet, ist VT zur für den Auftraggeber kostenlosen Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung verpflichtet.
5.5 Der Auftraggeber wird VT die für die Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn VT mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, nach unverzüglicher Mitteilung an VT, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von VT den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
5.6 Schlägt die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung durch VT fehl oder ist sie von VT innerhalb angemessener Frist nicht möglich, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen.
5.7 VT übernimmt keine Gewähr für Schäden, die aufgrund ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage, fehlerhafter Inbetriebnahme, fehlerhafter Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte Behandlung, fehlerhaften Einbau, ungeeignete Betriebsmittel oder fehlerhafte elektromechanische oder elektrische Einflüsse entstehen, sofern die Schäden nicht von VT zu vertreten sind.
5.8 Die Verjährungsfrist für den Gewährleistungsanspruch für den Liefergegenstand beträgt sechs Monate. Verzögert sich der Versand des Liefergegenstandes ohne Verschulden von VT, erlöschen Gewährleistungsansprüche spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang.
Die Frist für die Mängelgewährleistung an dem Liefergegenstand wird um die durch die Mängelbeseitigungsarbeiten verursachte Betriebsunterbrechung verlängert.
5.9 Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht Ziffer 6 etwas anderes vorsieht.
6. Haftung · Schadensersatz
6.1 VT haftet für Schäden des Auftraggebers nur, soweit diese von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise verursacht worden sind. Diese Haftungsbeschränkung gilt für alle Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für die Haftung wegen unerlaubter Handlung, positiver Vertragsverletzung und Verschuldens bei Vertragsverhandlungen. Für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet VT auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch nur in Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens.
6.2 Von der Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer 6.1 ausgenommen sind Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und etwaigen anderen zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften. Die Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer 6.1 erfasst auch nicht die durch das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften entstehenden Mangelschäden und solche Mangelfolgeschäden, gegen welche die Zusicherung den Auftraggeber gerade absichern sollte. Für sonstige Mangelfolgeschäden haftet VT nur in der nach Ziffer 6.1 beschränkten Weise.
6.3 Haftet VT gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber, gelten die Ziffern 6.1 und 6.2 in gleichem Maße.
6.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von VT aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber das Eigentum von VT.
7.2 Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der VT zustehenden Saldoforderung.
7.3 Eine Veräußerung der Vorbehaltsprodukte ist dem Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum von VT gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Auftraggeber tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an VT ab. VT nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
7.4. Veräußert der Auftraggeber die Vorbehaltsprodukte nach Verarbeitung oder nach Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Waren oder zusammen mit anderen Waren, gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils vereinbart, der dem zwischen VT und dem Auftraggeber vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 20 % dieses Preises entspricht. Der Auftraggeber ist widerruflich ermächtigt, die an VT abgetretenen Forderungen treuhänderisch für VT im eigenen Namen einzuziehen. VT kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Auftraggeber mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber VT in Verzug ist.
7.5 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsprodukte durch den Auftraggeber erfolgt stets für VT. Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen Gegenständen verarbeitet, erwirbt VT das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Produkte.
7.6 Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen Gegenständen verbunden, vermengt oder vermischt, erwirbt VT das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermengung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung, Vermengung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber VT anteilmäßig Miteigentum überträgt. Das entstandene Miteigentum wird der Auftraggeber für VT verwahren.
7.7 Der Auftraggeber wird VT jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte oder über die Ansprüche, die hiernach an VT abgetreten worden sind, erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Auftraggeber sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen VT anzuzeigen. Der Auftraggeber wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von VT hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Auftraggeber.
7.8 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln.
7.9 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen von VT um mehr als 20 %, ist der Auftraggeber berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.
7.10 Kommt der Auftraggeber mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber VT in Verzug, kann VT unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsprodukte zurücknehmen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Auftraggeber anderweitig verwerten. In diesem Falle wird der Auftraggeber VT oder den Beauftragten von VT sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren und diese herausgeben. Verlangt VT die Herausgabe aufgrund dieser Bestimmung, gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, das Verbraucherkreditgesetz fände Anwendung.
7.11 Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Deutschland, wird der Auftraggeber alles tun, um VT unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Auftraggeber wird an allen Maßnahmen wie beispielsweise Registrierung, Publikation usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
7.12 Auf Verlangen von VT ist der Auftraggeber verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte angemessen zu versichern, VT den entsprechenden Versicherungsnachweis zu erbringen und die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an VT abzutreten.
8. Mitwirkungspflicht der Auftraggeber
8.1 Der Auftraggeber gewährt VT kostenlos jede erforderliche Unterstützung und gibt VT unverzüglich ohne besondere Aufforderung Kenntnis von und Zugang zu allen Unterlagen, Vorgängen und Umständen, die für die Vertragsausführung von Bedeutung sein können und stellt insbesondere die für die Vertragsausführung benötigten Informationen zur Verfügung.
8.2 Ist zur sachgemäßen Erledigung des Auftrags im Einzelfall die Hinzuziehung von Sachverständigen anderer Disziplinen erforderlich, erfolgt deren Beauftragung durch den Auftraggeber.
8.3 Soweit die Leistungen der VT bei VT zu erbringen sind, hat der Auftraggeber auf seine Kosten und Gefahr alle für die Leistungserbringung erforderlichen Gegenstände, insbesondere Prüfmuster, Proben, Muster und Unterlagen bei VT anzuliefern. Auf Wunsch des Auftraggebers kann VT diese Gegenstände auch beim Auftraggeber auf dessen Kosten und Gefahr abholen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs aller Gegenstände geht in jedem Fall erst bei deren Entgegennahme durch VT auf diese über.
8.4 Kommt der Auftraggeber mit irgendeiner seiner Mitwirkungspflichten aus den Ziffern 8.1 – 8.3 in Verzug, wird er VT den durch den Verzug entstandenen Schaden ersetzen.
9. Produkthaftung
9.1 Veräußert der Auftraggeber die Liefergegenstände unverändert oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Waren, stellt er VT im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.
10. Gültigkeitsbereich Software-Lizenzen.
10.1 Die von VT erstellte Software wird für den Kunden lizenziert, nicht verkauft. Dieser Vertrag gewährt dem Auftraggeber lediglich bestimmte Rechte zur Nutzung der Software. Alle anderen Rechte verbleiben bei VT. Der Auftraggeber darf die Software nur für seine Bestimmung als Prüfwerkzeug für Bildverarbeitung nutzen, es sei denn, anwendbares Recht gibt ihm ungeachtet dieser Einschränkung umfassendere Rechte. Dabei ist der Auftraggeber verpflichtet, technische Beschränkungen zu beachten, die die Nutzung der Software nur auf bestimmte Art und Weise ermöglichen.
10.2 Der Auftraggeber ist nicht berechtig:
- technische Beschränkungen der Software zu umgehen
- die Software zurück zu entwickeln (Reverse Engineering), zu dekompilieren, zu disassemblieren oder den Versuch dazu zu unternehmen
- die Software auf eine Weise zu verwenden, die gegen das Gesetz verstößt
- die Software weiterzugeben, zu veröffentlichen, zu vermieten oder zu verleasen oder sie als eigenständige gehostete Lösung zur Nutzung durch andere bereitzustellen
11. Allgemeine Bestimmungen
11.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags und/oder dieser AGB Systeme sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.
11.2 Ist eine Bestimmung des Vertrags und/oder dieser AGB Systeme ganz oder teilweise unwirksam, bleibt die Wirkung der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
11.3 Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gengenbach ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis. Dies gilt ebenso, falls der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt hat. VT ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
10.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gengenbach, den 28.02.2019
Visuelle Technik GmbH
Grünstraße 39
77723 Gengenbach